Auch wenn du nach Entwicklung deiner Start-up Idee und dem Einsammeln des nötigen Startkapitals am liebsten ohne Umwege die Welt erobern willst, solltest du als umsichtiger Gründer die typischen juristischen Fallstricke der Gründerszene kennen. Hierzu möchte der vorliegende – nicht als Rechtsberatung, sondern als Ideengeber gedachte – Blogeintrag seinen Beitrag leisten.
Für Dich zum Überblick
1. Schutz von kreativen Entwicklungen
Wer etwas erschafft, was es so noch nicht gegeben hat, will kontrollieren, wer sein Werk wie benutzt, entweder, weil er damit Geld verdient, oder weil er das Werk geheim halten möchte. Wenn Du also dein Geschäft auf Grundlage einer kreativen Entwicklung aufbaust, ist es für Dich besonders entscheidend, ob und wie Du diese kreative Entwicklung schützen kannst. Besonders relevant ist dabei das Urheberrecht, denn es entsteht „automatisch“ und kostenlos mit Schaffung des Werkes. Es muss weder angemeldet noch registriert werden. Damit ist es für Gründer besonders attraktiv.
Das Urheberrecht entsteht an „Werken“ der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Beispiele für solche Werke sind Texte, Musikstücke, Filme und Fotografien aber auch Computerprogramme. Voraussetzung dafür, dass ein Urheberrecht entsteht, ist aber, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht. Gemeint ist damit eine hinreichende Kreativität und Individualität. An „abgekupferten“ Kreationen soll nämlich kein Urheberrecht entstehen können. Bloße Ideen, z.B. Werbestrategien, sind übrigens nicht geschützt; hier helfen oft nur Geheimhaltungsverträge weiter. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entsteht das Urheberrecht bei demjenigen, der das Werk erschaffen hat. Dies können auch mehrere Miturheber sein.
Dem Urheber stehen sowohl die sog. „Urheberpersönlichkeitsrechte“ als auch die Verwertungsrechte zu. Die Urheberpersönlichkeitsrechte gewähren dem Urheber zum Beispiel das Recht, als Autor seines Werks genannt zu werden. Die Verwertungsrechte erlauben es dem Urheber, sein Werk zu kommerzialisieren. Der Urheber kann entscheiden, ob sein Werk vervielfältigt und verbreitet werden darf. Letztlich ist der Urheber damit in der Lage, seine kreative Entwicklung zu kontrollieren. Die Schutzrechte bergen aber auch Risiken für ein Start Up.
2. Nutzungsrechte des Verwenders
In den seltensten Fällen kommt ein Start Up damit aus, ausschließlich die eigenen kreativen Entwicklungen zu verwenden. Regelmäßig werden auch geschützte Werke anderer Urheber verwendet werden. Sei es bei der Programmierung, wenn Open Source Programmbibliotheken eingebunden werden oder einfach nur Standardsoftware genutzt wird. Oder sei es im Rahmen des Internetauftritts oder von Marketingmaßnahmen, wenn die Bilder aus der Google Suche verwendet werden.
Die Verwendung geschützter Werke ist grundsätzlich möglich, hierbei müssen jedoch einige Spielregeln beachtet werden. Wer das nicht tut, der riskiert Abmahnungen, Schadensersatzzahlungen und mehr. Notwendig ist, dass Du die für Deine Zwecke relevanten Nutzungsbefugnisse vom Urheber erlangt hast (umgangssprachlich als „Lizenz“ bezeichnet). Dies kann kostenpflichtig, aber auch kostenlos erfolgen, zum Beispiel bei Open Source Software. Wichtig ist aber, das kostenlos nicht auch rechtsfrei bedeutet. Entgegen landläufiger Meinung ist also nicht alles frei nutzbar, was man im Internet findet. Ganz im Gegenteil. Die Nutzungsbedingungen sehen häufig sehr differenzierte Regelungen dafür vor, wie ein Werk genutzt werden darf. Übrigens gehört das „©“ Zeichen in Deutschland nicht zu diesen Regelungen. Es hat in Deutschland keine rechtliche Bindungswirkung, sondern dient dem, der es benutzt, lediglich als Hinweis auf das von ihm behauptete Urheberrecht.
Greift man auf kostenfreie Bilddatenbanken zu, sind auch hier stets die Nutzungsbedingungen zu beachten. Häufig beschränken die Bilddatenbanken eine kommerzielle Nutzung der Bilder. Dann dürfen derartige Bilder nicht für Werbezwecke oder Ähnliches verwendet werden.
3. Markenrecht und andere Schutzrechte
Neben dem erwähnten Urheberrecht gibt es noch andere Möglichkeiten, seine Kreation zu schützen. Gehört haben die meisten wahrscheinlich schon vom Patentschutz. Das Patent ist im Prinzip eine gesetzlich gewollte und zur Verfügung gestellte Monopolstellung zugunsten des „Erfinders“ im Sinne des Patentgesetzes. Entscheidet sich ein Erfinder, seine Erfindung nicht weiter geheim zu halten, sondern zu veröffentlichen und oder zu vermarkten, will der Gesetzgeber seinen Erfindungsreichtum und den damit einhergehenden Innovationsschub mit einer Absicherung der Rechte an der Erfindung belohnen – der Patentierung. Patentieren lassen kann man etwa technische oder chemische Erzeugnisse, Arbeits- und Anwendungsverfahren oder Herstellungsverfahren. Voraussetzung dafür, dass ein Patent erteilt wird, ist, dass die Erfindung neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar ist. Im Gegensatz zum Urheberrecht hat das Patent den Nachteil, dass es beim Patentamt angemeldet und von diesem geprüft werden muss und – hoffentlich – erteilt wird. Das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
Als Start Up wirst Du dich aber vor allem mit dem Markenschutz befassen müssen. Als Marke kann man bestimmte Wörter, Bilder oder – in der Praxis am häufigsten – Kombinationen aus Worten und Bildern schützen. Gleichsam wie der Patentschutz setzt auch der Schutz als Marke voraus, dass die Marke erteilt wird. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Marke sich auch deutlich genug von anderen vorhandenen Markennamen unterscheidet. Deshalb solltest Du möglichst früh den Markenschutz beantragen, damit Dir nicht später jemand das Recht an Deiner Marke streitig macht.
4. Verträge mit Mitarbeitern, Dienstleistern, Mitgründern und anderen Beteiligten
Hast Du Dein Start-Up erfolgreich durch die ersten Monate geführt, stehen regelmäßig Gespräche mit Investoren auf dem Plan, um weiteres Geld zu sichern. Hat ein Investor ernsthaft Interesse, wird im Rahmen einer sog. Due Diligence überprüft, ob Dein Start Up potentielle Risiken enthält. Hierzu zählen häufig fehlende oder unklare Vereinbarungen mit den anderen Gründern, Mitarbeitern, Externen oder Dienstleistern. Weitere Probleme betreffen regelmäßig den Datenschutz (dazu unten unter 6.) und die Frage der Nutzungsrechte.
Auch wenn es vielen Start-Up-Gründerteams so unromantisch erscheinen mag wie dem Brautpaar der Ehevertrag, so empfiehlt sich in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Gründern. Denn je erfolgreicher das Start-Up wird, desto komplexer werden die wirtschaftlichen Strukturen innerhalb des Unternehmens und desto mehr Kapital steht in der Regel auf dem Spiel. Wohl dem, der nicht erst dann beginnt, sich über die juristische Erfassung dieses Themas Gedanken zu machen, sondern sich mitsamt entsprechender vertraglicher Erfassung mit seinem Gründerteam in einer Gesellschaft zusammengeschlossen hat. Hierzu gehört regelmäßig, dass man eine Gesellschaft gründet, in der Regel eine GmbH. Ihr Vorteil ist aber, dass nicht die Gesellschafter in voller Höhe persönlich haften, sondern primär die Gesellschaft selbst.
Sodann muss aber auch geregelt werden, dass die Rechte am Produkt Deines Start Ups, zum Beispiel einer Softwareplattform, auf die Gesellschaft übertragen werden. Hierzu sollten sich alle Gesellschafter vertraglich verpflichten. Diese Regelungen zu Nutzungsrechten fehlen aber häufig auch mit Blick auf Mitarbeiter, Dienstleister oder freie Mitarbeiter. Auch in diesen Verträgen müssen klare Regelungen zu den Nutzungsrechten getroffen werden. Anderenfalls bleiben die Rechte nämlich beim Urheber. Und hat Dein Start-Up erst einmal richtig Erfolg, lässt sich auch der einst treueste Mitarbeiter die Rechte unter Umständen teuer abkaufen.
5. Online Shop
Viele Gründer trauen sich zum Glück auch in Zeiten von Amazon und eBay noch auf den Markt für Online-Handel. Gerade kleinere Unternehmen müssen sich dabei aber im Gegensatz zur ihren riesigen Konkurrenten auch ohne die Rechtsabteilungen mit den sich stets ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich auseinandersetzen. Zumindest sollten sie das. Denn nur durch Präventionsarbeit lassen sich teure Überraschungen in diesem abmahnschwangeren Bereich sowie rufschädigende Klagen von Verbraucherschutzverbänden verhindern. Dies erfordert auch meist nicht mehr als die bloße Kenntnis der relevanten Vorgaben, eine Umsetzung ist dann oft ohne Probleme möglich. Unterschiede können sich dahingehend ergeben, ob nur andere Unternehmen zu den zugriffsberechtigten Kunden gehören oder auch Verbraucher. Im Zweifelsfall sollte man aber auf Nummer sichergehen und von den höheren Anforderungen an Online-Geschäfte mit Verbraucherkunden ausgehen.
Eine so einfache wie wichtige Maßnahme ist es, die Schaltfläche, mit welcher der Kunde den Kauf final tätigt, gesetzeskonform im Sinne der sog. „Buttonlösung“ zu gestalten. Hier ist erforderlich, den Button mit „Kaufen“, „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich verbindlichen und aussagekräftigen Beschriftungen zu versehen. Weiter muss auch der Bestellprozess an sich sowie die relevanten Produktdaten transparent sein. Zu den wesentlichen Pflichtinformationen gehören die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung sowie der Gesamtpreis inklusive Steuern sowie ggf. Versandkostenangaben. Jedenfalls gegenüber Verbrauchern ist auch das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht des Kunden bei Online-Käufen zu beachten, da diese zu den sog. „Fernabsatzverträgen“ gehören. Dieses Recht kann der Verbraucher in der Regel 14 Tage lang ab Vertragsschluss ausüben, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Der Shop-Betreiber hat den Verbraucherkunden über das Bestehen oder ausnahmsweise Nichtbestehen des Widerrufsrechts in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu informieren. Die Beispiele zeigen, das hier in den Details schnell Fehler passieren können, da die Rechtslage nicht ohne Weiteres zu durchdringen ist. Gleichzeitig zeigen Sie Dir aber auch, dass sich ein Online Shop mit relativ geringem Aufwand rechtskonform einrichten lässt.
6. Datenschutz
Daten werden manchmal als das Gold des digitalen Zeitalters bezeichnet. Entsprechend fleißig ist der Gesetzgeber beim Schutz dieses Datenschatzes. Das drückt sich schon darin aus, dass der deutsche (und europäische) Datenschutz jede Erhebung und Verwendung von Daten verbietet, wenn nicht ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegt, in der Juristensprache wird dies „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieses grundsätzliche Verbot der Datenerhebung wird von vielen Start-Ups vollständig ignoriert. Im Glücksfall findet man allenfalls noch eine kopierte oder zusammengetragene Datenschutzerklärung. Einwilligungserklärungen fehlen oft oder sind unwirksam. Auch ist der Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Dienstleister oft nicht sauber geregelt. Die datenschutzrechtlichen Fragestellungen lassen sich häufig recht einfach lösen und abbilden. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig ein Augenmerk drauf zu legen, da die Bußgelder ab 2018 deutlich steigen werden.
Bei jedem Umgang mit Daten sollte man sich an den gesetzlich vorgegebenen Datenerhebungs-grundsätzen orientieren: Datenvermeidung (nur erheben, was wirklich nötig), Datensparsamkeit (löschen, was nicht mehr benötigt), Zweckbindung (Zweck der Erhebung muss vor Erhebung bekannt gegeben werden und an diesen Zweck ist die verantwortliche Stelle gebunden) und Transparenz (Erhebung grundsätzlich nur mit Kenntnis des Betroffenen).
Neben der Frage, ob die Daten überhaupt verarbeitet werden dürfen, verlangt das Datenschutzrecht auch, dass die Betroffenen darüber aufgeklärt werden, wie mit ihren personenbezogenen Daten umgegangen wird. Hierzu dient die Datenschutzerklärung, auch öfters unter dem englischen Begriff „Privacy Policy“ anzutreffen. Die Datenschutzerklärung ist das Instrument, welches genutzt wird, um die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, dem durchschnittlichen Internetnutzer einen nachvollziehbaren Überblick über Umfang und Reichweite der Erhebung und Verwendung seiner Daten auf der Website zu geben. Der Betroffene soll also „in allgemein verständlicher Form“ unterrichtet werden. Wenn man sich vor Augen führt, dass natürlich jede Website andere Daten erhebt oder zumindest auf andere Weise, dann versteht man plötzlich, warum immer noch so viele Website-Betreiber (oft leider zurecht) abgemahnt werden. Denn – sofern man das Thema überhaupt auf dem Schirm hat – oft wird einfach die nächstbeste Datenschutzerklärung aus dem Internet oder schlimmstenfalls bei einem Konkurrenten abgekupfert und bei sich selbst reinkopiert. Von der drohenden Abmahnung abgesehen, dürfte das in den wenigsten Fällen den eigenen, individuellen Anforderungen an eine Datenschutzerklärung genügen. Hier hilft als sicherer Weg dann oft nur die individuelle Rechtsberatung.
Du solltest dir klarmachen, dass alle diese Themen auch relevant sind, wenn es um die Nutzung und Bereitstellung von Apps geht.
7. Tracking
Eng verbunden mit dem Thema Datenschutz ist auch das Thema Tracking bzw. Tracking-Analyse. Jedes Unternehmen hat naturgemäß Interesse, viel über das Verhalten seiner Kunden zu erfahren. Dazu dienen im Internet sog. „Tracking Tools“, das bekannteste darunter dürfte wohl Google Analytics sein. Aber auch andere, teils kostenpflichtige aber dafür datenschutzrechtlich ggfls. unbedenklichere Analysetools sind auf dem Markt vorhanden, z.B. Econda, PIWIK oder Etracker. Entscheidet man sich aber für Google Analytics, ist mit Blick auf die eben erwähnten, drohenden datenschutzrechtlichen Sanktionen Vorsicht geboten, denn in Deutschland ist die Nutzung von Google Analytics nur unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Datenschutz vereinbar.
Zuallererst müssen Daten, die bereits unter Missachtung dieser Voraussetzungen mithilfe von Google Analytics erhoben wurden, also Altbestände, gelöscht werden. Darüber hinaus ist ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google abzuschließen. Dann muss dem Dateninhaber eine Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Ferner muss durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics- Programmcode Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragt werden. Schlussendlich erfordert die beanstandungsfreie Verwendung von Google Analytics auch eine angepasste Datenschutzerklärung. Diese sollte, wie oben dargestellt, individuell auf den Website-Betreiber abgestimmt sein.
8. …Impressum
Das Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe. Viele werden es schon einmal auf einer Website entdeckt haben, wenn sie dort verzweifelt nach einer Telefonnummer oder anderer Kontaktmöglichkeit des Website-Betreibers gesucht haben. Wichtig ist aber, dass ein Impressum auch bei Apps oder Profilen in Social Media Diensten vorgeschrieben sind. Im Falle von Facebook kann dies zum Beispiel Gruppenbeiträge oder –beschreibungen, Veranstaltungen, Firmenseiten oder auch einzelne Posts betreffen.
Was im jeweiligen Impressum vorhanden sein muss, richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen, die wiederum von der Branche des Unternehmens abhängen. Neuerdings ist unter Umständen auch eine Information des Verbrauchers über mögliche alternative Formen der Streitbeilegung im Impressum erforderlich. Im Internet findet sich bei kurzer Zuhilfenahme der Suchmaschine viele Musterentwürfe eines Impressums oder gar Generatoren. Aus denselben Gründen, wie bei der Datenschutzerklärung aufgeführt, solltest du aber sorgfältig individuell prüfen, wo Du ein Impressum einbauen musst und vor allem, was es wirklich zu beinhalten hat.
9. AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) sind völlig zurecht ein nahezu allseitig benutztes Instrument zur Steuerung der eigenen Vertragsbeziehungen mit Kunden oder Geschäftspartnern. Sie sorgen dafür, dass man bestimmte Punkte, die das Unternehmen für jeden Vertrag gleich regeln will, nicht immer wieder in den einzelnen Vertrag einbauen und den Vertragspartner und Leser damit behelligen muss. Man stelle sich das etwa bei einem Online-Shop oder neuen Essenslieferdienst vor, der hunderte Kunden am Tag hat. Das Gesetz enthält dabei Regelungen, was in solchen AGB vereinbart werden darf und was nicht. Denn wenn die Vertragsbedingungen nicht verhandelt, sondern einseitig vorgegeben werden, muss der Gesetzgeber die Interessen des Vertragspartners schützen, um einen ausgewogenen Vertrag zu erreichen. Deshalb besteht bei AGB das Risiko, dass bestimmte Vertragsklauseln unwirksam sind. Dies führt dann nicht dazu, dass der geschlossene Vertrag nicht zustande kommt, sondern dass die Klausel unwirksam ist und stattdessen das Gesetz gilt.
Die wichtigste Unterscheidung ist dabei, ob AGB gegenüber einem anderen Unternehmer oder einem Verbraucher, also Privatkunden, genutzt werden. Danach richtet sich dann, wie die AGB dargestellt werden müssen und vor allem was darinstehen darf. Denn gegenüber Unternehmern hat der AGB-Verwender deutlich mehr Gestaltungsspielraum. Zuerst sollte der Verwender wissen, wann er überhaupt AGB benutzt. Das hängt nämlich von den objektiven Umständen ab und nicht davon, ob der Gründer will, dass es AGB sind. AGB liegen nach dem Gesetz immer dann vor, wenn es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen handelt, die eine Vertragspartei (das Gesetz nennt ihn dann „Verwender“) der anderen Vertragspartei bei Abschluss stellt. Dabei ist, anders als man vielleicht denken würde, völlig gleichgültig, ob diese vorformulierten Bedingungen in einer separaten Urkunde oder im selben Dokument wie der Vertrag aufgenommen werden. Wichtig ist auch, dass man seine AGB nicht irgendwo verstecken und im Nachhinein aus dem Hut zaubern darf, sondern den Vertragspartner ausdrücklich oder zumindest durch deutlich sichtbaren Aushang auf die Existenz der AGB hinweisen muss und es ihm ermöglichen muss, sie zu lesen. Und natürlich muss der Vertragspartner auch mit ihnen einverstanden sein.
Das Ganze wird, zumindest im Online Bereich, dann in der Regel dadurch umgesetzt, dass man ein Häkchen bei „Ich stimme den AGB zu“ setzt und sich auf dem Wort „AGB“ ein Link zu selbigen im Volltext findet. Einfach aber wichtig.
Was man in AGB im Einzelnen bestimmen darf, hängt, wie dargestellt, zum einen davon ab, gegenüber wem man es tut und ist im Übrigen Gegenstand schier endloser Rechtsprechung zu den Verbotslisten in den relevanten Paragraphen – die Darstellung würde hier den Rahmen sprengen. Du solltest dir an dieser Stelle nur drei Grundsätze merken: 1. Eine individuelle Einigung über einen Vertragspunkt geht immer einer ggf. anderslautenden Bestimmung in AGB vor, was insb. bei Vertragsverhandlungen relevant wird; 2. Ist eine in AGB platzierte Regelung so ungewöhnlich und überraschend, dass der durchschnittliche Vertragspartner im Kontext dieses Vertragsschlusses überhaupt nicht damit rechnen konnte bzw. musste, dann gilt diese Regelung schlichtweg nicht und wird gar nicht erst Teil der Vereinbarung; 3. Ist die Bedeutung einer einzelnen AGB-Regelung unklar oder zweideutig, dann gilt im Zweifel diejenige Deutungsmöglichkeit als zutreffend, die für den Vertragspartner des AGB-Verwenders günstiger ist. Dies geht dann sogar soweit, dass die Klausel zunächst in der kundenfeindlichsten Interpretationsmöglichkeit verwendet wird, um dann zu der Unwirksamkeit der Klausel zu gelangen, weil die gesetzliche Situation, die bei Unwirksamkeit der Klausel gilt, günstiger für den Kunden ist. Du siehst also, bei AGB muss viel beachtet werden.
10. Marketing
Wer ein marktfähiges Produkt entwickelt, seine Mitarbeiter unter Vertrag genommen und einen ansprechenden und gesetzeskonformen digitalen oder analogen Laden eröffnet hat, der will und sollte für seine Produkte auch werben. Jeder der schon einmal ungewollten Zuschriften in Form von Werbezeitschriften oder Restaurant-Flyern im Briefkasten hatte, kann verstehen, warum der Gesetzgeber aber Grenzen für den Werbeeifer von Unternehmen gesetzt hat. Das wichtigste Gesetz ist hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG). Auch ohne Jurastudium gibt die konzentrierte Lektüre der § 4 (Mitbewerberschutz), § 5 (Irreführende geschäftliche Handlungen), § 7 (Unzumutbare Belästigungen) und der Anhang zu § 3 des UWG dem interessierten Gründer, also dir, einen guten Eindruck davon, was man besser unterlassen sollte, wenn man nicht gerade zu viel Geld für vermeidbare Abmahnungen rumliegen hat.
Ganz wichtig zu nennen, weil immer noch epidemisch verbreitet, ist das Zumüllen von (potentiellen) Kunden mit E-Mail-Werbung. Die Einfachheit, mit der sich eine einmal erstellte Nachricht im digitalen Raum an nahezu unendlich viele Adressaten verteilen lässt, verführt viele zu dieser Form der digitalen Kaltakquise. Sie ist aber schlicht unzulässig, wenn der Empfänger vorher nicht eingewilligt hat. Und diese Einwilligung muss Du dir aktiv und eindeutig einholen. Du darfst sie also nicht irgendwo in AGB verstecken. Eine Ausnahme von diesem Verbot ungewollter Mail-Werbung existiert für den Fall, dass es in der Vergangenheit bereits einen Vertragsschluss mit dem Kunden gab, er dort auf die beabsichtigte, künftige Werbesendung hingewiesen wurde und bereits bei zu diesem Zeitpunkt über sein jederzeitiges Widerrufsrecht belehrt wurde. Aber auch dann darf lediglich für Produkte geworben werden, die dem vormalig gekauften „ähneln.“ Was dabei „ähnlich“ heißt, ist wiederum eine andere Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.
Zum Best-of der häufig abgemahnten Wettbewerbsverstöße zählen auch noch unklare Angaben bei „Sale“- oder vielleicht sogar „Super !!! Sale“-Aktionen oder wie sie alle heißen, wenn dort etwa neben einem ausgekreutzten Preis nicht der alte Preis sichtbar ist. Oft gesehen auch die sog. „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“, in denen auf marktschreierische Weise etwa mit „Nur bei uns: 2 Wochen Widerrufsfrist“ geworben wird, was – wie sich der aufmerksame Leser von oben noch erinnert – im Online-Handel ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, also selbstverständlich ist. Solche Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist verboten, denn sie stellt eine Irreführung des Verbrauchers da. Die hier gewählte und ausgedachte Formulierung „Nur bei uns“ ist dabei nicht einmal unbedingt nötig, um rechtswidrig zu sein. Die Gerichte sind hier streng und lassen es bereits genügen, wenn der Eindruck erweckt wird, das beworbene Recht sei eine Besonderheit und deshalb unterscheide sich der Werbende von der Konkurrenz.
Wer einmal nach alledem ein Bauchgefühl für mögliche juristische Stolpersteine entwickelt hat, kann dann auch mit noch größerer Trittsicherheit den Weg des Start-ups weiter beschreiten.
Gastartikel von:
Christian Kuss, LL.M.
Rechtsanwalt
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